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Zitiervorschlag: Ring, LRZ 2021, Rn. 295, [●], www.lrz.legal/2021Rn295.

Permanente Kurz-URL: LRZ.legal/202Rn295

Im vorliegenden Beitrag befasst sich unserer Autor Prof. Dr. Ring mit dem lang erwarteten „Smartlaw“-Urteil des BGH.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 9.9.20211 „Vertragsdokumentengenerator“ – Smartlaw – festgestellt, dass die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators, bei dem anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen werden können, keine Rechtsdienstleistung i. S. von § 2 Abs. 1 RDG darstellt.

Rn295

1. Prozessgeschichte

Die klagende Berufsorganisation, eine Rechtsanwaltskammer, nimmt die Beklagte, den Verlag Wolters Kluwer, mit Tätigkeitsschwerpunkten in den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern, die weder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, noch eine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen hat, wegen Verstoßes gegen das RDG auf Unterlassung in Anspruch, „geschäftlich handelnd, entgeltlich und selbstständig Dritten gegenüber, ohne entsprechende Erlaubnis, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen, anzubieten und/oder zu bewerben, indem sie für Dritte durch einen digitalen Rechtsdokumentengenerator auf Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung alternativer Textbausteine individuelle Rechtsdokumente erstellt, wie geschehen unter www.smartlaw.de …“.

Rn296

Das LG Köln2 hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und dabei festgestellt, dass sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Anbieten eines EDV-gestützten Generators zur Erstellung von Rechtsdokumenten eine gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. von § 2 Abs. 1 RDG erbringt, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen3. Dies liege darin begründet, dass die bloße Überlassung bzw. Veröffentlichung von standardisierten Vertragsmustern noch keine Rechtsdienstleistung darstelle, da hiermit in der Regel keine juristische Prüfung im Einzelfall verbunden sei4 und auch die (menschliche) Hilfeleistung beim Ausfüllen eines solchen standardisierten Vertragsformulars noch erlaubnisfrei sein könne, sofern sich diese auf das Erfragen der erforderlichen Angaben und das Einsetzen in ein Dokument beschränkt5. Andererseits sei die menschliche Anfertigung von individualisierten Vertragsentwürfen ohne Weiteres als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren6.

Rn297

Auf die Berufung der Beklagten hin, hat das OLG Köln7 das Urteil des LG Köln abgeändert und festgestellt, dass das Angebot eines Rechtsdokumenten-Generators, der softwaregestützt auf der Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung alternativer Textbausteine individuelle Rechtsdokumente erstellt, keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. des § 2 Abs. 1 RDG darstellt. Das Gericht hat dies damit begründet, dass aufgrund der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG, allgemeine Rechtsauskünfte oder rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten sowie jede Geschäftsbesorgung, die keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Verbotsgesetzes falle, da diese Tätigkeiten keine „Rechtsberatung im rechtstechnischen Sinne“8 und damit stets erlaubnisfrei zulässig seien9.

Rn298

Der BGH hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des OLG Köln zurückgewiesen, da ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG nicht zustehe, weil die Beklagte durch die Erzeugung von Vertragsdokumenten mithilfe des digitalen Generators „smartlaw“ nicht gegen das gesetzliche Verbot zur Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen in § 3 RDG verstößt10.

Rn299

2. Rechtliche Grundlagen

Nach der zentralen Verbotsnorm des § 3 RDG als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt11 – das sich allein an den Dienstleister, nicht aber „auch an denjenigen, dem [gegenüber] die Leistung erbracht wird [richtet], dieser soll durch die Norm gerade geschützt werden“12 – ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher „Rechtsdienstleistungen“ nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist.

Rn300

Fraglich ist, ob die Bereitstellung eines Vertragsgenerators, der auf der Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung alternativer Textbausteine individuelle Rechtsdokumente erstellt, überhaupt als „Rechtsdienstleistung“ des Informationsdienstleisters zu qualifizieren ist. „Rechtsdienstleistung“ ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Rn301

Dabei ist nach Ansicht des BGH13 nicht auf die berufliche oder geschäftliche Gesamttätigkeit des Dienstleisters, sondern vielmehr allein auf die jeweils im Rahmen der konkreten beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit erbrachten einzelnen Dienstleistung, abzustellen.

Rn302

3. Smartlaw als „Tätigkeit“ des Informationsdienstleisters?

Während das OLG Köln14 in der Vorinstanz diese Frage noch verneint hatte, bejaht der BGH im Falle von Smartlaw eine „Tätigkeit“ i. S. des RDG durch den Informationsdienstleister.

Rn303

Problematisch ist die Frage, ob der Begriff der „Tätigkeit“ das Schaffen einer natürlichen oder juristischen Person voraussetzt – und damit letztlich eine menschliche oder mitdenkende Aktivität15. Von einer Personalität der Tätigkeit ist wohl auch der Gesetzgeber ausgegangen, der es allerdings als unerheblich erachtet hat, mit welchen technischen Mitteln eine Rechtsdienstleistung letztlich erbracht wird16. In diese Richtung zielt auch die Judikatur des BGH17, der in Bezug auf die Annahme einer geschäftlichen Handlung – allerdings einer natürlichen Person – die dabei zur Anwendung gelangende technische oder automatisierte Assistenz in Gestalt eines von dieser Person entwickelten bzw. genutzten Computerprogramms für ausreichend erachtet.

Rn304

Unter Zugrundelegung dieses Gesichtspunkts qualifiziert der BGH18 nun die Programmierung und die Bereitstellung der Software – aber auch die Verwendung des Computerprogramms zur Generierung eines Rechtsdokuments – als Tätigkeit (Dienstleistung) der Beklagten gegenüber den Kunden. Der BGH wendet sich gegen eine Aufspaltung unterschiedlicher Verhaltensweisen – nämlich die Programmierung und Bereitstellung des Rechtsdokumentengenerators einerseits und die Erzeugung des Rechtsdokuments mit Hilfe des Generators andererseits – in eigenständige Vorgänge, sondern führt diese zusammen (Integration): Sie seien vielmehr „unselbstständige Bestandteile einer einheitlichen Tätigkeit“ der Beklagten – womit diese Aspekte zusammen letztlich das „softwarebasierte Online-Angebot `smartlaw´“ als Gesamtkonstrukt ausmachen19.

Rn305

Unter Zugrundelegung dieses Integrationsmodells spielt es dann konsequenterweise auch keine Rolle mehr, dass die Beklagte das vom jeweiligen Nutzer gewünschte Rechtsdokument nicht selber erstellt. Das erledigt ein technisches Hilfsmittel – nämlich die von der Beklagten programmierte und bereitgestellte Software –, dessen die Beklagte sich bedient20.

Rn306

4. Tätigwerden in „konkreten fremden Angelegenheiten“?

Fraglich ist aber, ob die softwarebasierte Erstellung eines Vertragsdokuments mittels Generators als Tätigwerden in „konkreten fremden Angelegenheiten“ i. S. von § 2 Abs. 1 RDG zu qualifizieren ist.

Rn307

4.1. Fremde Angelegenheit

Die Unterscheidung zwischen eigener oder fremder Angelegenheit beurteilt sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt21. Eine fremde Rechtsangelegenheit ist anzunehmen, wenn der Handelnde primär im fremden wirtschaftlichen Interesse tätig wird und nur mittelbar ein wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt22.

Rn308

Unter Zugrundelegung dieser Differenzierung dient die Anfertigung des Rechtsdokuments allein den persönlichen Zwecken des jeweiligen Kunden und auch vorwiegend dessen wirtschaftlichen Interessen – wenngleich in Bezug auf die dafür zu entrichtende Vergütung auch die Beklagte ein eigenes finanzielles Interesse verfolgt, wobei dieses wirtschaftliche Eigeninteresse jedoch nur ein mittelbares ist23.

Rn309

4.2. Konkrete Angelegenheit

Ob eine Tätigkeit auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet und damit als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist, bemisst sich danach, ob die rechtliche Prüfung eines Einzelfalls in Rede steht24, d. h. eine „wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten ratsuchenden Person“25.

Rn310

4.2.1. Abstraktes Angebot versus Tätigwerden in einem konkreten Fall

Keine Rechtsdienstleistung – weil nämlich kein Tätigwerden in einem konkreten Fall – ist somit bspw. die Beurteilung fingierter, bloß fiktiver oder abstrakter rechtlicher Fallgestaltungen26.

Rn311

Deshalb sind etwa die von vielen Verlagen angebotenen Vertragsformularhandbücher – mit standardisierten Rechtsdokumenten, auch mit vorgefertigten Textbausteinen – sowohl in analoger als auch in digitaler Form nicht auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet27. Nach Ansicht des BGH28 stellt „auch die Unterstützung beim Ausfüllen eines dem Kunden überlassenen, alle wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte vorgebenden Formulars in Form der Abfrage und Einfügung von tatsächlichen Sachverhaltsangaben … keine Rechtsdienstleistung in einem konkreten Fall dar“.

Rn312

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien qualifiziert der BGH29 die softwarebasierte Erzeugung (Generierung) eines Vertragsentwurfs durch die Beklagte nicht als Rechtsdienstleistung, da sie nicht in einer konkreten Angelegenheit, d. h. auf der Grundlage eines von einer bestimmten Person unterbreiteten konkreten Sachverhalts erfolgt. Die Software, das Computerprogramm, erfasst nur allgemeine Sachverhalte (ohne einen individuellen realen Fallbezug) mit üblicherweise auftretenden Fragen – was auch nicht deshalb zu einer anderen Bewertung führt, dass die Beklagte (natürlich) versucht, durch ein umfangreiches und detailliertes Frage-Antwort-System möglichst alle typischen und in der Praxis häufig vorkommenden Fallkonstellationen (allerdings ohne Einzelfallbezug im Hinblick auf einen potentiellen konkreten Fall in der Zukunft) vorwegzunehmen. Diese Fragen werden in Gestalt standardisierter Vertragsklauseln und Textbausteinen beantwortet.

Rn313

Warum ist kein konkreter Einzelfallbezug anzunehmen? Weil sich das Angebot der Beklagten letztlich als ein Sammelsurium möglicher digitaler Textbausteine für die Lösung fiktiver Einzelfälle eines (noch) unbestimmten Personenkreises darstellt.

Rn314

Insoweit unterscheidet sich der Vertragsdokumentengenerator „smartlaw“ nach Ansicht des BGH30 „nicht von einem detaillierten Formularhandbuch, in dem den Lesern für gewisse Sachverhaltskonstellationen bestimmte Vertragsklauseln empfohlen werden“.

Rn315

4.2.2. Gegeneinwände

Dieses abstrakte Angebot des Rechtsdokumentengenerators durch die Beklagte wird auch nicht durch zwei Gegeneinwände zu einer „Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten“31:

Rn316
4.2.2.1. Macht der Kunde bei der Nutzung Angaben zu einem realen Sachverhalt?

Die Antworten des Nutzers (Beantwortung vorgegebener Fragen) führen nämlich nur dazu, dass (allgemeine) Textbausteine, die die Beklagte bei der Programmierung der Software-Antworten vorab schon zugeordnet hat, vom System abgerufen und zu einem Vertragsdokument komponiert werden. Das Dokument als Komposition ist auf diese Weise (Frage-Antwort-Spiel) zwar individualisiert zusammengestellt – aber nicht aufgrund einer der Beklagten seitens eines individuellen (im Übrigen im Vorfeld auch noch gar nicht feststehenden) Nutzers unterbreiteten konkreten Falls, „sondern mit Blick auf die im Vorhinein konzipierten fiktiven Einzelfälle erstellt“32, und zwar einer Vielzahl fiktiver Einzelkonstellationen.

Rn317
4.2.2.2. Zuschnitt des erstellten Vertrags auf einen „konkreten Fall“?

Obgleich erst eine Vielzahl von Antworten durch den Nutzer – auf standardisiert ihm vorgegebene Fragen – die Komposition ermöglichen, führen diese (individuellen) Antworten nicht dazu, dass der aus den Textbausteinen generierte Vertrag auf den „konkreten Fall“ des Kunden zugeschnitten ist33.

Rn318

Dies liegt darin begründet, dass weder Rückfragen der Beklagten, noch ergänzende Angaben des Nutzers zu den Besonderheiten des tatsächlichen Sachverhalts durch das System (im Augenblick, dazu noch unter 6.) möglich sind. Über die Komposition der Standardklauseln zu einem Vertragsdokument aufgrund vorgefertigter Fragen ist eine Anpassung dieser Vertragsklauseln34 – durch Berücksichtigung von über einen Standardfall hinausgehender Umstände des Einzelfalls – nicht möglich. Es besteht auch keine Möglichkeit, die vorgegebenen Standardklauseln um bestimmte Textpassagen zu ergänzen oder den generierten Vertragstext um zusätzliche Regelungen zu vervollständigen.

Rn319

Wenn und soweit der Nutzer (ausnahmsweise) auf offene Fragen individuelle Antworten geben kann, „handelt es sich im Wesentlichen um allgemeine Vorgaben35 … oder um tatsächliche Daten36 …, die in den Vertragstext eingesetzt werden“37 – die aber, so der BGH38, keine rechtliche Erfassung der individuellen Verhältnisse des Nutzers ermöglichen.

Rn320

5. Erweiternde Auslegung der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 RDG

Abschließend wendet sich der BGH39 gegen Überlegungen, die Legaldefinition einer Rechtsdienstleistung i. S. von § 2 Abs. 1 RDG im Hinblick auf Sinn und Zweck des RDG – Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 RDG) – erweiternd dahingehend auszulegen, um die digitale Erstellung von Vertragsdokumenten mithilfe eines Generators (wie im konkret entschiedenen Fall „smartlaw“) der Begrifflichkeit einer „Rechtsdienstleistung“ gleichwohl zu unterwerfen.

Rn321

Schon das Berufungsgericht hat eine Gefährdung des Rechtsverkehrs oder der Rechtsordnung durch den Vertragsdokumentengenerator ausgeschlossen – sein Verbot führe auch zu keinem verbesserten Schutz der Rechtsuchenden (vor unqualifizierter Rechtsberatung), da die Erwartungshaltung des Kunden bei Nutzung des Generators nicht auf eine rechtliche Prüfung seines konkreten Anliegens zielt. Vielmehr sei sich der Nutzer bewusst, dass er – eigenverantwortlich – einen von ihm unterbreiteten Sachverhalt mittels von der Beklagten ausgewählter Antworten in ein vorgegebenes Raster einfügt, das dann auf der Grundlage eines schematisch ablaufenden Computerprogramms, unter Zugrundelegung vorgegebener (Fertig-) Textbausteine und bei Kombination (Zusammenfügung) derselben, final einen Vertrag erstellt. Letztlich hängt das Ergebnis der Kombination der Textbausteine nämlich von zweierlei ab:

Rn322

(1) Der Qualität der Bausteine und den im Programm vorgegebenen logischen Verknüpfungen und

Rn324

(2) der Richtigkeit, Sinnhaftigkeit und Stimmigkeit der Antworten des Nutzers.

Rn325

Über beides sei der Kunde sich auch im Klaren40. Der Nutzer erwartet – in Kenntnis der Funktionsweise des Vertragsgenerators – trotz des Frage-Antwort-Systems keine auf seinen persönlichen Fall ausgerichtete komplexe individuelle Rechtsberatung mit dem Resultat eines auf seine konkreten Verhältnisse zugeschnittenen Vertragsentwurfs41. Diese Aussage des BGH hätte allerdings einer tiefergehenden Begründung bedurft.

Rn326

6. Vorläufiges Fazit

1) Die Erstellung eines Vertragsentwurfs durch einen digitalen Vertragsdokumentengerator („smartlaw“) ist in der, der Entscheidung zugrunde liegenden, Ausgestaltung – bei der anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen und zu einem Vertragsentwurf komponiert werden können – nicht als unerlaubte Rechtsdienstleistung i. S. von § 2 Abs. 1 RDG zu qualifizieren. Dies folgt aus einer vorbildlichen Subsumtion des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts durch den BGH unter die Verbotsnorm des RDG.

Rn327

2) „Smartlaw“ – d. h. die softwarebasierte Vertragserstellung – ist zwar als „Tätigkeit“ des beklagten Verlags zu qualifizieren, da Programmierung, Softwarebereitstellung und die Eröffnung einer Nutzungsmöglichkeit für interessierte Kunden eine einheitliche Tätigkeit darstellen.

Rn328

3) Das Angebot zielt jedoch nicht auf eine „konkrete Angelegenheit“, d. h. auf die „rechtliche Prüfung eines Einzelfalls“, da „die Generierung des Dokuments (…) nicht auf der Grundlage eines der Beklagten von einer bestimmten Person unterbreiteten konkreten Sachverhalts erfolgt“. Es ist aufgrund der Ausgestaltung des Systems (im Augenblick noch) abstrakt und nicht auf einen konkreten Einzelfall ausgerichtet – und damit auch keine konkrete Rechtsberatung gegenüber dem Nutzer.

Rn329

3) Letztlich erweist sich die aufgrund eines Frage-Antwort-Systems basierende Auswahl und Kombination von vorgefertigten Textbausteinen – vereinfacht ausgedrückt – als logische digitale Fortentwicklung des guten alten Formularhandbuchs im Zeitalter der vierten industriellen Revolution.

Rn330

4) Auf Seiten der Beklagten ist das Angebot eines digitalen Rechtsdokumentengenerators daher auch „nur“ als konsequente Fortentwicklung ihres bisherigen Geschäftsmodells aus der analogen Verlagswelt in die digitale Welt des Informationszeitalters zu qualifizieren.

Rn331

5) Dass die Weiterentwicklung des Geschäftsmodells gleichwohl auf Seiten der Anwaltschaft auf erhebliche Skepsis stößt, macht die auf das RDG gestützte Unterlassungsklage der RAK Hamburg deutlich, die der BGH jetzt abgewiesen hat.

Rn332

6) Woher rühren die Bedenken? In der analogen Welt waren die Nutzer der Formularhandbücher – selbst jener, die schon seit langem zur besseren Nutzung der Rechtsanwender in digitaler Form (beigelegte CD-ROM oder Abruf des Dokuments von einem Verlagsserver) angeboten wurden – fast ausschließlich Rechtsanwälte, die dadurch ihre Alltagsarbeit wesentlich vereinfachen konnten. In Zeiten von Legal Tech kommt es nun zu einer Verbreiterung des Rechtsdienstleistungsmarktes: Verlage, die sich zunehmend auch gar nicht mehr als (traditionelle) Verlagsunternehmen, sondern als „Informationsdienstleister“ verstehen, können mittels eines Vertragsgenerators auf einer digitalen Plattform unmittelbar mit potentiellen Kunden in Kontakt treten – und diesen eine Dienstleistung anbieten, die zwischen einem digital herunterladbaren Standardvertrag und einem individuell durch einen Anwalt komponierten Einzelvertrag zu verorten ist, der also ein Mehr zu digitalen Formularhandbüchern und ein Weniger zum vom Anwalt kreierten Individualvertrag (dem oft, vor individuellen Änderungen, natürlich auch ein Standardvertrag zugrunde liegt) bietet. Auch wenn dadurch dem juristischen Laien erst ein preisgünstiger „Zugang zum Recht“ eröffnet wird, darf nicht der Blick dafür verschlossen werden, dass in weiten Teilen der etablierten Anwaltschaft Digitalisierung und Legal Tech als Gefahren wahrgenommen werden. Und wie das Geschäftsmodell „Vertragsgenerator“ eines Verlags belegt, nicht ganz zu Unrecht.

Rn333

7) Dass dem Geschäftsmodell „Vertragsgenerator“ mit dieser Entscheidung gleichwohl nicht „Tür und Tor“ geöffnet wird, lässt sich der sehr instruktiven Subsumtion des BGH entnehmen. Nur die konkret in Rede stehende Fallkonstellation „smartlaw“ als eine für viele Standardfälle programmierte Software war und ist Gegenstand der Entscheidung. Einer Fortentwicklung des Modells „Vertragsgenerator“ sind technisch unter dem Aspekt Big Data kaum Grenzen gesetzt – wohl aber fortbestehende rechtliche Restriktionen durch das RDG. Was gilt dann bspw. für ein neu entwickeltes System, das nicht mehr bloß auf einem Algorithmus basiert und im Vorfeld definierte Entscheidungsalternativen abarbeitet, sondern für ein (vielleicht anfänglich auch nur partiell) selbststeuerndes und vor allem selbstlernendes System, das auf der Grundlage Künstlicher Intelligenz agiert?

Rn334

8) Mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.8.202142 (sog. Legal Tech-Gesetz, das am 1.10.2021 in Kraft getreten ist), mit dem der Gesetzgeber versucht hat, den Verbraucherschutz im Rechtsdienstleistungsmarkt zu stärken und mehr Chancengleichheit zwischen Legal Tech-Anbietern und der Anwaltschaft zu schaffen, hätte sich gesetzgeberisch schon einmal die erste Chance eröffnet, in diesem Bereich eine grundsätzliche Klärung anstehender Problempunkte anzustoßen. Die technische Fortentwicklung von Legal-Tech-Prozessen wartet nicht auf den Gesetzgeber.

Rn335

 

 


1 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125.

2 LG Köln, Urteil v. 8.10.2019 – 33 O 35/19, WM 2020, 1752 = DStR 2020, 1278 mit Anmerkung Kilian = MMR 2020, 56 mit Anmerkung Wessels, S. 59 = CR 2019, 824 = K&R 2019, 812. Vgl. dazu auch Günther/Grupe, K&R 2020, 173; Wolf/Künnen, BRAK-Mitt 2019, 274.

3 LG Köln, Urteil v. 8.10.2019 – 33 O 35/19, WM 2020, 1752, juris Rn. 23.

4 LG Köln, Urteil v. 8.10.2019 – 33 O 35/19, WM 2020, 1752, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.10.2010 – 6 U 64/10, NJW-RR 2011, 119, 120 = GRUR-RR 2011, 74.

5 LG Köln, Urteil v. 8.10.2019 – 33 O 35/19, WM 2020, 1752, juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.10.2010 – 6 U 64/10, NJW-RR 2011, 119, 120 = GRUR-RR 2011, 74.

6 LG Köln, Urteil v. 8.10.2019 – 33 O 35/19, WM 2020, 1752, juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf Deckenbrock/Henssler, § 2 RDG 53.

7 OLG Köln, Urteil v. 19.6.2020 – 6 U 263/19, NJW 2020, 2734 = ZIP 2020, 1666 = DStR 2020, 2039 mit Anmerkung Stein/Ruppert = K&R 2020, 547 = MMR 2020, 618 = CR 2021, 402 mit Anmerkung Wessels, S. 621. Vgl. dazu auch Deckenbrock, DB 2020, 1563; Wendt/Jung, ZIP 2020, 2201.

8 OLG Köln, Urteil v. 19.6.2020 – 6 U 263/19 = NJW 2020, 2734, juris Rn. 39 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil v. 15.1.2004 – 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 622 = ZUM 2004, 304 – Mahnmann (zur Anwendbarkeit des RBerG alt auf Fernsehsendungen – Aufbereitung rechtlicher Themen in den Medien).

9 OLG Köln, Urteil v. 19.6.2020 – 6 U 263/19 = NJW 2020, 2734, juris Rn. 39.

10 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 14.

11 Seichter, in: Deckenbrock/Henssler, § 3 RDG Rn. 1.

12 BVerfG, Beschluss v. 22.3.2011 – 2 BvR 983/09, NJW 2011, 2348.

13 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 18 unter Bezugnahme auf RegE, BT-Drucks. 16/3655; Deckenbrock/Henssler, in: Deckenbrock/Henssler, § 2 RDG Rn. 16; Krenzler, in: Krenzler, § 2 RDG Rn. 12.

14 OLG Köln, Urteil v. 19.6.2020 – 6 U 263/19, NJW 2020, 2734.

15 OLG Köln, Urteil v. 19.6.2020 – 6 U 263/19, NJW 2020, 2734: Notwendigkeit eines Subsumtionsvorgangs auf Seiten des Dienstleisters – der im Falle eines Computers bei schematischer Abarbeit vorgegebener Ja-/Nein-Entscheidungsstrukturen nicht vorliegt. Allein das Programmieren bzw. das Bereitstellen des Computerprogramms oder die Anwendung des Programms durch den Nutzer könne als „Tätigkeit“ i. S. einer „menschlichen bzw. mitdenkenden Aktivität“ qualifiziert werden.

16 RegE, BT-Drucks. 16/3655, S. 47 f.

17 BGH, Urteil v. 14.5.2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rz. 17 = NJW 2013, 2348 (zu den Voraussetzungen einer Haftung des Betreibers einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion); BGH, Urteil v. 15.2.2018 – I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rz. 30 mit Anmerkung Kur, S. 930 = WRP 2018, 1074 = MMR 2018, 667 mit Anmerkung Hoeren, S. 672 – Ortlieb I – Leitsatz 1: Derjenige, der eine Internetseite technisch betreibt und für die dort vorgehaltene seiteninterne Suchmaschine verantwortlich ist, benutzt Marken als Schlüsselwörter im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation, wenn er die Auswahl der in einer Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst und die Anbieter der in den Ergebnissen angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferliste keinen Einfluss nehmen können.

18 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 26.

19 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 26 unter Bezugnahme auf Plog/Lose, AnwBl Online 2021, 131; Remmertz, BRAK-Mitt 2017, 55, 57 f.; ders., BRAK-Mitt 2018, 231, 232; Timmermann/Hundertmark, RDi 2021, 269 Rn. 28; Krenzler, in: Krenzler, § 2 RDG Rn. 14 und 44; a.A. hingegen Wormit, InTeR 2021, 22, 24 f.

20 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 26 unter Bezugnahme auf Dahns, NJW-Spezial 2019, 766; Krenzler, BRAK-Mitt 2020, 119, 120; Wessels, MMR 2020, 59; Wettlaufer, MMR 2018, 55; a.A. hingegen Deckenbrock/Hennsler, in: Deckenbrock/Hennsler, § 2 RDG Rn. 54b.

21 RegE, BT-Drucks. 16/3655, S. 48; BGH, Urteil v. 31.3.2016 – I ZR 88/15, NJW 2016, 3441 = GRUR 2016, 1169 = WRP 2016, 1232 Rz. 26 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; BGH GRUR 2021, 758 = WRP 2021, 610 Rz. 32 – Rechtsberatung durch Architektin.

22 BGH, Urteil v. 31.3.2016 – I ZR 88/15, NJW 2016, 3441 Rz. 26 – Rechtsberatung durch Entwicklungshelfer.

23 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 30.

24 Dazu OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.10.2010 – 6 U 64/10, NJW-RR 2010, 379 = WRP 2010, 1553, 1554, juris Rn. 14 – „Mietvertrag kostenfrei“ (Werbung eines Immobilienmaklers mit kostenlosem Mietvertrag).

25 RegE, BT-Drucks. 16/3655, S. 48 zu Art. 1 § 1 RBerG; BGH, Urteil v. 13.12.1955 – I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426.

26 BGH, Urteil v. 4.11.2010 – I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 = WRP 2011, 742 Rz. 30 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker.

27 Krenzler, in: Krenzler, § 2 RDG Rn. 43; Remmertz, BRAK-Mitt 2017, 55, 58; Wormit, InTeR 2021, 22, 25.

28 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 32.

29 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 33.

30 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 34.

31 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 35.

32 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 35 unter Bezugnahme auf Deckenbrock, AnwBl 2020, 178, 181; a.A. hingegen Krenzler, BRAK-Mitt 2020, 119, 121 f.

33 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 36; a.A. hingegen Dahns, NJW-Spezial 2019, 766.

34 Vgl. dazu BGH, Urteil v. 14.1.2016 – I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056 = GRUR 2016, 820 = WRP 2016, 861 Rz. 51 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler.

35 Z.B. beim „Content-Lizenzvertrag“ der Verwendungszweck des Lizenzgegenstands oder beim „Grafikdesignvertrag“ der Vertragsgegenstand.

36 Bspw. die Höhe und der Zeitpunkt der zu zahlenden Vergütung.

37 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 36.

38 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 36.

39 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 37.

40 OLG Köln, Urteil v. 19.6.2020 – 6 U 263/19, NJW 2020, 2734.

41 BGH, Urteil v. 9.9.2021 – I ZR 113/20, NJW 2021, 3125 Rz. 39.

42 BGBl. I, S. 3415.

 

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